MSU

Die in der nachfolgenden Satzung verwendeten geschlechtsspezifischen Bezeichnungen gelten für beiderlei Geschlecht.

BESCHREIBUNG

“Wir haben euch zu Völkern und Nationen werden lassen, damit ihr euch kennenlernt.”

Dieser Vers des Korans beschreibt die Grundwerte der muslimischen Studierenden Union: Vielfalt und Toleranz. Unsere Gruppe der MSU setzt sich aus vielen sowohl jungen als auch engagierten Menschen zusammen und gemeinsam setzen wir uns für die muslimischen Studierenden ein. Zugleich verfolgen wir das Ziel des interreligiösen und interkulturellen Austausches bzw. Dialogs am Campus. Diesen Zielen leisten wir Folge durch diverse interkulturelle Veranstaltungen.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 

(1) Der Verein führt den Namen „Muslimische Studierenden Union Stuttgart“. 

(2) Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr

§ 2 Zweck der Vereinigung 

(1) Der Verein bezweckt die Förderung der Völkerverständigung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur. 

(2) Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch: 

a. Die Durchführung und Organisation interreligiöser Veranstaltungen sowie geeigneter Seminare, Kurse, und Workshops im Bereich des islamischen Wissens; Unterstützung in der Errichtung von interreligiösen Gebetsräumen an Fachhochschulen und Universitäten zur gemeinschaftlichen Ausübung der Religion. 

b. Betreuung und Beratung der Studentenschaft bei der Konzeption und Durchführung muslimischer Hochschularbeit an der Universität, sowie im persönlichen und gesellschaftlichen Bereich. Integrationshilfe für muslimische Studierende aus dem Ausland. 

c. Durchführung und Organisation von Dialogtreffen, Tagungen, Podiumsdiskussionen, Informationsstände und Konferenzen, sowie projektbezogene Zusammenarbeit mit Vereinen, Hochschul Vereinigungen und weiter Gruppen und Einrichtungen der Universität. 

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Das Vermögen der MSU fällt bei Auflösung als Spende an eine Hilfsorganisation, die zuvor mit einer Zweidrittelmehrheit bestimmt wurde. 

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Allgemeine Grundsätze der Vereinsarbeit 

(1) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen. 

(2) Der Verein soll seine Arbeit gegenüber seinen Mitgliedern und allen Nichtmitgliedern möglichst transparent gestalten.

(3) Die Vereinsarbeit ist überparteilich. 

(4) Der Verein achtet und schützt die verfassungsmäßig garantierten Rechte und Freiheiten und bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. 

(5) Jede Form der Gewaltanwendung oder Aufruf zur Gewaltanwendung als Mittel der Auseinandersetzung wird vom Verein strikt abgelehnt. Gegensätzliches Verhalten eines Mitgliedes kann zum sofortigen Ausschluss führen. 

§ 4 Organe 

Die Organe des Vereins sind: 

a. Vorstand 

b. Mitgliederversammlung 

c. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit können “Arbeitsgruppen” zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben eingerichtet werden. 

§ 5 Vorstand 

(1) Der Vorstand setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen, die alle ordentliche Mitglieder sein müssen. 

a. Vorsitzender 

b. Stellvertreter 

c. Kassenwart 

d. Beisitzende (bis zu vier) 

(2) Sowohl Vorsitzender als auch Stellvertreter müssen bei Amtsantritt an der Universität Stuttgart immatrikuliert sein.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden und den Stellvertreter jeweils in einem gesonderten Wahlgang. Ein Bewerber für diese beiden Ämter ist gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang eine Stichwahl statt.

(4) Kassenwart und Beisitzer werden in einem gemeinsamen Wahlgang mit relativer Mehrheit gewählt.

(5) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben sie bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. 

(6) Wählbar in den Vorstand ist jedes stimmberechtigte Mitglied, welches mindestens 6 Monate Mitglied der MSU ist. 

(7) Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. 

(8) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, das auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Scheidet ein weiteres Vorstandsmitglied aus, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. 

(9) Der Vorstand muss neu gewählt werden, wenn dies von zwei Dritteln der Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung verlangt wird. 

(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse trifft der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 

§ 6 Geschäftsbereich des Vorstandes 

(1) Die Bestätigung der Anträge der neu eintretenden Mitglieder erfolgt durch einfache Mehrheit des Vorstandes. 

(2) Die Sorge um die genaue Durchführung und die Unterweisung der Satzung an die Mitglieder obliegt dem Vorstand. 

(3) Die Berichterstattung über seine Aktivität. 

(4) Die Einladung der Mitglieder zu den ordentlichen und außerordentlichen  

Mitgliederversammlungen. 

(5) Die Aufstellung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung. 

(6) Das Festhalten von Anordnungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

(7) Die Protokollierung des Austausches mit anderen Hochschul Vereinigungen bzw. mit Behörden. 

(8) Gerichtlich und außergerichtlich wird die Hochschulvereinigung vom Vorsitzenden und dem Stellvertreter vertreten. 

(9) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Mitglieder mit besonderen Aufgaben der Vereinsarbeit beauftragen.

(10) Die Pflichten des Kassenwarts sind: 

a. die Zahlungen nach Beschluss des Vorstandes, 

b. das Aufbewahren der Zahlungsquittungen, 

c. die Verantwortung für das Kassenbuch und allgemein für Finanzfragen, 

d. das Führen des Kontos der Hochschulvereinigung und der Portokasse. 

§ 7 Beisitzende 

(1) Neben Vorsitzendem, Stellvertreter und Kassenwart sind von der Mitgliederversammlung bis zu vier Beisitzende zu wählen. 

(2) Die Aufgabe dieser Besitzenden ist es, die Vorsitzenden zu unterstützen, indem sie die ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiche koordinieren. Die Aufgabenbereiche werden vom Vorstand bestimmt. 

§ 8 Mitgliederversammlung 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen und vom Vorsitzenden oder Stellvertreter geleitet. Sind beide verhindert, so wählt die

Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. 

(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung Ergänzungen zur vorläufigen Tagesordnung mit einfacher Mehrheit beschließen. 

(3) Sie findet mindestens einmal im Semester während der Vorlesungszeit statt. 

(4) Die Mitglieder der MSU sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich (auch per E-Mail) einzuladen. 

(5) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu innerhalb von einem Monat verpflichtet, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich (auch per E-Mail) verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich (auch per E-Mail) einzuladen. 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 

a. Entlastung des Vorstandes, 

b. Wahl des Vorstandes, 

c. Satzungsänderungen,

d. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, 

e. Beschlussfassung über die Gründung von Ausschüssen und deren Kompetenzen, f. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, g. Beschlussfassung über die Auflösung der MSU. 

§ 10 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder anwesend sind. 

(2) Die Beschlussfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt. 

(3) Wird wegen Beschlussunfähigkeit zum selben Tagesordnungspunkt ein zweites Mal eingeladen, so ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

(4) Jedes Mitglied des Vereins ist antragsberechtigt. 

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit gesetzliche Vorschriften oder die Satzung nichts anderes bestimmt. 

(6) Die Art der Abstimmung wird vom Vorstand festgelegt. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies beantragt. 

§ 11 Ehemalige Mitglieder 

(1) Es gibt höchstens 6 ehemalige Mitglieder. Diese müssen mindestens für 2 Jahre Mitglied des Vereins gewesen sein und bis dahin ein Amt im Vorstand bekleidet haben. 

(2) Ehemalige Mitglieder werden durch Wahlen in einer Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtszeit beträgt 4 Jahre. Bis zur Höchstgrenze von 6 ehemaligen Mitgliedern können jederzeit Wahlen anberaumt werden um die freien Stellen zu besetzen.

(3) Die Mitgliedschaft als ehemaliges Mitglied endet mit dem Ablauf der Amtszeit, wobei diese bis zu einer Neuwahl das Amt weiter ausüben. 

(4) Ehemalige Mitglieder können keine Position im Vorstand annehmen und müssen keine Studenten sein. 

§ 12a Aufgaben ehemaliger Mitglieder 

(1) Sie beraten den Vorstand und die Mitglieder in allen Angelegenheiten des Vereins. (2) Sie unterstützen den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. 

§ 12b Rechte ehemaliger Mitglieder 

(1) Um die Aufgaben zu erfüllen haben ehemalige Mitglieder das Recht regelmäßig Einsicht in die Finanzielle und Verwaltungstechnische Lage zu erhalten. Der Vorstand muss hierfür alle Vorkehrungen treffen, dass dieses Recht gewährleistet wird.

§ 13 Niederschriften 

Über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. 

§ 14 STUVUS 

Die muslimische Studierenden Union Stuttgart ist eine von der Studierendenvertretung Universität Stuttgart (kurz: STUVUS) anerkannten Hochschulgruppe und hat alle Richtlinien der Studierendenvertretung zu befolgen. 

§ 15 Satzungsänderungen 

(1) Für die Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen und der Einladung sowohl der bisherige, als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war. 

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. 

(3) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. 

§ 16 Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Ziele des Vereins unterstützt und a. ordentlicher Student der Universitäten der Region Stuttgart,

b. ordentlicher Student der Fachhochschulen der Region Stuttgart oder 

c. Angehöriger der Universitäten oder Fachhochschulen ist. 

(2) Die Aufnahme eines neuen Mitglieds erfolgt durch einen schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet. 

§ 17 Mitgliedsbeiträge 

Die Finanzierung der Hochschulgruppe erfolgt ausschließlich durch Spenden und Fördermitgliedschaften. Mitgliedsbeiträge können freiwillig in Form von Spenden geleistet werden.

§ 18 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

a. Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstandb. Ausschlussc. Tod

(2) Mitglieder der Hochschulvereinigung können ausgeschlossen werden, wenn sie den Zielen des Vereins grob und fortgesetzt zuwiderhandeln. 

(3) Der Vorstand beschließt den Ausschluss vorläufig und unterrichtet das Mitglied hierüber. Der Ausschluss verliert seine Wirksamkeit, wenn er bei der nächsten Mitgliederversammlung nicht bestätigt wird. 

§ 19 Auflösung 

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden, wenn hierzu zwingende Gründe vorliegen oder der Vereinszweck erreicht ist. Die Mitgliederversammlung ist darf hierüber nur bei Anwesenheit von 3/4 der Mitglieder abstimmen. Dieser Umstand muss zwingend festgestellt werden. 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins als Spende an eine Hilfsorganisation, die zuvor mit einer Zweidrittelmehrheit bestimmt wurde.

Muslimische Studierenden Union

Die muslimische Studierenden Union Stuttgart ist eine von der Studierendenvertretung Universität Stuttgart (kurz: STUVUS) anerkannte Hochschulgruppe und blickt auf eine langjährige Tradition zurück.